Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma MAICON GmbH

Fassung  01.2019

I. Allgemeines

  1. 1.
    Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für alle Liefe­rungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä.
  2. 2.
    Einkaufsbedingungen sind für den Lieferer nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht aus­drücklich widersprochen wird.

II. Angebot – Vertragsabschluss – Recht auf Rücktritt

  1. Werden dem Lieferer nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, ist er berechtigt Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall unter Anrechnung der gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Beabsichtigt der Besteller aus irgendwelchen Gründen vom Vertrag zurückzutreten, so hat er eine Barentschädigung zu leisten, die sich aus den gemachten Aufwendungen und dem entgangenen Gewinn zusammensetzt.

III. Umfang der Lieferpflicht

  1. Angebote sind freibleibend.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
  3. Offensichtliche Fehler in Angeboten, auch Kalkulations- und Schreibfehler, sind nicht bin­dend.
  4. Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Teillieferung ist zulässig.

IV. Lieferfristen und Termine

  1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass der Lieferer eine schrift­liche Zusage als verbindlich gegeben hat.
  2. Die Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen, bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Willens der Lieferung liegen (z.B. Energie- oder Rohstoffmangel, Krieg, Staatsnotstand, Streik, Aussperrungen usw.), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende dieser Hindernisse teilt der Lieferer in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von dem Lieferer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Lieferer nicht bereit, so kann der Besteller zurücktreten. Wenn dem Besteller wegen einer auf Verschulden des Lieferers beruhenden Verzögerung nachweislich ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede Woche Verspätung höchstens 0.5%, keinesfalls mehr als 5% desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Anderweitige Ansprüche sind ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Lieferer in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosen Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für den Fall einer von dem Lieferer zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung, mit der Maßgabe, dass, sofern den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen kein grobes Verschulden trifft, sich die Schadensersatzleistung auf höchstens 5% des Wertes der Lieferung beschränkt.
  3. Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
  4. Strafen oder sonstige Schadenersatzansprüche für Verzögerte Lieferungen sind ausgeschlossen.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten jeweils ab Lieferwerk, ausschließlich Verpackung, Transport und Aufstellung.
  2. Die Preise des Lieferers verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.
  3. Die genannten Preise sind unverbindliche Richtpreise. Der Lieferer behält sich vor diese nach oben und nach unten zu berichtigen und bei der Lieferung tatsächlich vorliegenden Verhältnissen anzupassen.
  4. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Eingang der Ware in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  5. Die Zurückbehaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
  6. Die Annahme von diskontfähigen und ordnungsgemäß versteuerten Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
  7. Überschreitung der Zahlungsfrist werden 5% Zinsen über dem Bundesdiskontsatz, mindestens aber 7% berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
  8. Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden sonstiger, die Kreditwürdigkeit herabmindernder Umstände werden auch noch nicht fällige Forderungen fällig.

VI. Versand und Verpackung

  1. Versand erfolgt in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
  2. Versandvorschriften sind mit der Bestellung zu geben,
    andernfalls wird die Ware nach bestem Ermessen ohne Verbindlichkeit gesandt.
  3. Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.
  4. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.

VII. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr der Lieferung geht mit der Absendung, ab Lieferwerk auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Wird der Versand ohne Verschulden des Lieferers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt.
    Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und Beschaf­fenheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Lieferer zu rügen.
  2. Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Lieferer und seine Erfüllungsgehilfen sind aus­geschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
  3. Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
    Ausbesserung und Ersatzlieferung hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder groben Vorsatz oder Verschulden des Lieferers oder einem seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Besteller.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Wechselklagen für beide Vertragsteile ist, soweit der Besteller Vollkaufmann ist, Traunstein. Bei allen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Traunstein zuständig.

XI. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.